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Fällen von Bäumen und Gehölzen

Immer wieder taucht die Frage auf:

Darf ich ab März einen Baum fällen oder nicht? 

Nein – es ist verboten! und zwar bis zum 30. September.

Geregelt ist dies im Bundesnaturschutzgesetz § 39 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen“. Demnach ist es lt. Absatz 5, Satz 2 verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

Das Verbot gilt entsprechend auch für Klein- oder Hausgärten (je nachdem wie gärtnerisch genutzte Flächen definiert werden); außerdem für alle Straßenbäume, Alleen, Friedhöfe, Parks sowie sämtliche Gehölze in der freien Landschaft (Hecken, Einzelbäume, Baumgruppen, nicht bewirtschaftete Waldränder, bachbegleitende Gehölze usw.) und schließt Maßnahmen der Verkehrssicherung mit ein. Erfasst werden vom Gesetz alle Gehölze, also auch Obstbäume!

Das Verbot gilt nicht für Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gartenbauwirtschaftlichen Flächen, außerdem z. B. nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen sowie Maßnahmen die im öffentlichen Interesse sind.

Für Baumfäll- bzw. Gehölzschnittmaßnahmen, für die obige Ausnahmen nicht gelten und welche nicht auf die Zeit nach dem 30. September verschoben werden können, kann im seltenen und besonderen Fall durch die untere Naturschutzbehörde eine naturschutzrechtliche Ausnahmeregelung erteilt werden. Besser ist es jedoch erforderliche Arbeiten an Gehölzen so zu planen, dass sie nicht in die Zeit des Fäll- und Schnittverbotes fallen. Noch besser wäre, genau darüber nachzudenken ob eine Fällung wirklich nötig ist!

Bei den ganzjährig zulässigen schonenden Form- und Pflegeschnitten müssen u. a. nachfolgende Bestimmungen des Artenschutzes dringend eingehalten werden. Es ist generell verboten die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dazu gehört ein Baumfällverbot, wenn Brut- oder Nistplätze geschützter Arten vorhanden sind oder vermutet werden (u. a. bestimmte Vogelarten, Hornissen, manche Wespen und Wildbienen).

Verstöße gegen das Gesetz, wie z. B. Fällungen oder Kappungen von Kronen oder die Beeinträchtigung der Lebensstätten von geschützten Tieren- und/oder Pflanzen, können mit Geldbußen bis 10.000 € geahndet werden.

Im Übrigen dürfen geschützte Tier- und Pflanzenarten nirgendwo beeinträchtigt werden, auch nicht im Wald, auf gärtnerisch genutzten Flächen oder am Wohnhaus. Auch ist es verboten die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Dadurch wird die die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt.

 

Amphibien und Reptilien

Amphibien (Lurche) und Reptilien (Kriechtiere) – die kenn ich alle

Lebensraumverlust führt zu sehr starken Rückgängen von einigen Arten dieser Tiergruppen. Die Amphibien werden außerdem durch schädliche Pestizide aus der Landwirtschaft stark dezimiert. Fischbesatz in den Laichgewässern und der Straßenverkehr setzen ihnen weiter zu.

Um Veränderungen im Verbreitungsbild der Arten zu erkennen, sind Beobachtungen notwendig. Nur wenn die Situation vor Ort genau bekannt ist, kann man dem etwas entgegensetzen. Zum Beispiel mit dem ansässigen Bauern sprechen, ihn überzeugen sensible Bereiche vom Agrochemikalieneinsatz auszusparen. Dazu ist eigentlich Jedermann gesetzlich verpflichtet!

Oder einen kleinen Tümpel als Laichplatz herzurichten, eine Trockenmauer wieder aufzurichten – es gibt so viele kleine Dinge welche diesen Tieren helfen (könnten).

Sie können mitmachen – werden Sie selbst aktiv! Melden Sie hier Ihre Beobachtung. Wenn Sie den Namen der Art nicht kennen, machen Sie ein Foto, schicken Sie es und es wird mit dem Tiernamen gepostet. Es gibt auch eine gut funktionierende App zur Erfassung.

Jetzt ist die beste Zeit anzufangen……

 

 

 

Landschaftsentwicklung

Landschaftsentwicklung der Region um Haßlau

Wir befinden uns hier in einer Landschaft, deren Gebirgsformationen vor etwa 280 Millionen in der Variszischen Ära entstanden und welche am östlichen Rand des Mittelsächsischen Granulitgebirges gelegen ist.

Prägend für das heutige Relief war vor allem die Zeit während und nach den Eiszeiten. Vor etwa 10.000 Jahren, der indirekte Einfluß der Weichseleiszeit hatte nachgelassen, veränderte sich auch das Klima in unserer Region und eine verstärkte Bewaldung setzte im Erzgebirge, dem nördlichen Erzgebirgsvorland und in den Flußauen ein. Die steppenartigen lößlehmgeprägten Landschaften behielten teilweise ihren offenen Charakter.

Die natürlichen Wälder unserer Region waren mit überwiegend Hainbuchen, Linden und Eichen bewachsen. Krautige Pflanzen der Bodenvegetation waren vor allen im Frühjahr das Buschwindröschen, Scharbockskraut, Sternmiere, im Sommer Seegras (Zittergrassegge).
Die Wälder auf den grundwasserfernen Böden wurden frühzeitig für eine ackerbauliche Nutzung gerodet. Die grund- oder stauwasserbeeinflußten Standorte blieben viel länger ungerodet – wurden wohl für Waldweide genutzt.
Die Tälchen, meist bis heute mit Gehölzen bestanden, tragen/ trugen die Laubbäume Schwarzerle, Ahorn, Wildkirsche, Eichen und eine reichhaltige Krautschicht. Im Frühling blühen hier Buschwindröschen, Scharbockskraut, Schlüsselblumen, Lerchensporn und Lungenkraut.

Viele wissenschaftliche Arbeiten beschäftigen sich mit dem Gebiet, z. B.:

  • Juli 1919 von Dr. Reinhold Herrmann, Festschrift zum 50jährigen Bestehen des Staatsrealgymnasiums und der höheren Landwirtschaftsschule zu Döbeln (heute Lessing Gymnasium): „Für den Naturschutz unserer Heimat“
  • von 1994 bis 1996 erfolgte eine aufwändige Wiederinstandsetzung der Mühlenteiche
  • Heutige Schutzgebiete nach Sächsischen Naturschutzgesetz sind: die Teiche sind §26 Biotop, der Schafteich und der Zweiniger Berg sind FND (Flächennaturdenkmal), das LSG (Landschaftsschutzgebiet) „Freiberger Mulde – Zweiniger Grund“ (Nr. L42)
  • Bestandteil des FFH-Gebietes „Muldentäler oberhalb des Zusammenflusses“ (EU-Nr. 4842-302 / landesinterne Nr. 237) als Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes NATURA 2000.

Rotmilan

Rotmilan und Windenergie

Rotmilan (Milvus milvus)

Der ‚Haßlauer‘ Rotmilan (Milvus milvus) [auch Gabelweihe genannt] kehrt von seiner Wanderung zurück und besichtigt sein Brutrevier in den Gehölzen zwischen Haßlau und Ossig. Je nach Nahrungsangebot durchstreift er viele Quadratkilometer um seinen Horst. Zur Nahrungssuche fliegt er gerne über die Wiesen und Weiden im Bachtal oder entlang des Dorfes. Aus etwa 20 bis 40 m Flughöhe kann der Rote Milan seine Nahrung (u. a. Mäuse, Frösche oder auch Aas) sehr genau erkennen.

Aufpassen muss diese besonders geschützte Vogelart auf einige Windkraftanlagen in der Umgebung. Die Rotorblätter eines Windrades können  Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen. Selbst erfahrene Rotmilane können solche Geschwindigkeiten nicht einschätzen oder den Rotoren gar ausweichen und können verunglücken. Diese Schlagopfer werden im Fall eines Zusammenstoßes mit einem Windflügel meist schwer verletzt, regelrecht erschlagen oder sogar zerteilt.

 

Zweiniger Grund

Zweiniger Grund

Zweiniger Grund mit Kaiserbach

Im Zweiniger Grund befindet sich der Waldgasthof „Zur Margarethenmühle“. Im Jahre 1555 wurde dieser Ort als Krottenmühle (Krötenmühle) erstmals urkundlich erwähnt. Der Name soll später durch den Volksmund zur Gretenmühle abgewandelt und zur Margarethenmühle umgeprägt worden sein.

Die alte Mahlmühle, eine Schrotmühle, soll einen doppelten Mahlgang besessen haben, der Betrieb erfolgte durch ein oberschlägiges Wasserrad mit Durchmesser von 8 m. Der Wasserzulauf erfolgte über den Kaiserbach, zu den Mühlenteichen, dann vom Mühlenkanal zum im Haus liegenden Wasserrad.

Später trug die Landwirtschaft neben dem Mühlenbetrieb zum Haupterwerb bei. Von 6 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche wurden 2 Kühe ernährt und vor allem Kartoffeln, Getreide und Tabak angebaut.
1941 wurde als Folge eines Hochwassers der Mühlenbetrieb eingestellt, der Gaststättenbetrieb blieb.

Um die Wende zum 20. Jahrhundert herum wurden im Zweiniger Grund größere und kleinere Teiche zum Zwecke der Fischzucht angelegt.
Die Erträge waren nur gering. Bei Starkniederschlägen führte / führt der Kaiserbach viel Wasser und transportierte / transportiert große Mengen an Lößboden der umliegenden Felder. Dadurch und durch Unterspülungen kam es oft zu Dammbrüchen an den Teichen, außerdem schritt die Verlandung schnell fort.

Als Folge dessen wurden die meisten Teiche trockengelegt und bepflanzt. Übrig blieben vier Mühlenteiche, der Försterteich, Schilfteich und Schafteich.
Die Strukturen der ehemaligen, jetzt mit Bäumen bestandenen Teiche kann man heute noch gut erkennen. Das Baumaterial für die Deiche (Lehm, Ton -Boden) wurde im umgebenden Wald gewonnen.

Ende der 70er Jahre wurde der Kaiserbach begradigt. Das führte zu weiterer Tiefenerosion und zu beträchtlichen Unterspülungen.

Weiterlesen zur Landschaftsentwicklung:

Es wird die Landschaft vorgestellt, in welche Haßlau und die Umgebung eingebettet ist. Eine Landschaft, deren Gebirgsformationen vor etwa 280 Millionen in der Variszischen Ära entstanden und welche am östlichen Rand des Mittelsächsischen Granulitgebirges gelegen ist. ……

Erdkröten

Aufruf des NABU zur Meldung von Straßenopfern der überfahrenen Erdkröten

Jedes Jahr verlieren unzählige Erdkröten auf ihrer Laichwanderung ihr Leben.

Der NABU Bundesfachausschuss startete einen Meldeaufruf www.amphibienschutz.de, um einen Überblick über die tatsächliche Anzahl der Straßenopfer zu ermitteln. Hierfür steht auf der Seite www.amphibienschutz.de/opfer/strassenopfer.html ein Meldeformular bereit, das auch mit Iphone und weiteren Smartphones aufgerufen und ausgefüllt werden kann.

Um ein möglichst genaues bundesweites Ergebnis zu erhalten, bittet der NABU Bundesfachausschuss jeden um Mithilfe, der überfahrene Erdkröten sieht, diese zu zählen und anschließend zu melden.