Immer wieder taucht die Frage auf:
Darf ich ab März einen Baum fällen oder nicht?
Nein – es ist verboten! und zwar bis zum 30. September.
Geregelt ist dies im Bundesnaturschutzgesetz § 39 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen“. Demnach ist es lt. Absatz 5, Satz 2 verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Das Verbot gilt entsprechend auch für Klein- oder Hausgärten (je nachdem wie gärtnerisch genutzte Flächen definiert werden); außerdem für alle Straßenbäume, Alleen, Friedhöfe, Parks sowie sämtliche Gehölze in der freien Landschaft (Hecken, Einzelbäume, Baumgruppen, nicht bewirtschaftete Waldränder, bachbegleitende Gehölze usw.) und schließt Maßnahmen der Verkehrssicherung mit ein. Erfasst werden vom Gesetz alle Gehölze, also auch Obstbäume!
Das Verbot gilt nicht für Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gartenbauwirtschaftlichen Flächen, außerdem z. B. nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen sowie Maßnahmen die im öffentlichen Interesse sind.
Für Baumfäll- bzw. Gehölzschnittmaßnahmen, für die obige Ausnahmen nicht gelten und welche nicht auf die Zeit nach dem 30. September verschoben werden können, kann im seltenen und besonderen Fall durch die untere Naturschutzbehörde eine naturschutzrechtliche Ausnahmeregelung erteilt werden. Besser ist es jedoch erforderliche Arbeiten an Gehölzen so zu planen, dass sie nicht in die Zeit des Fäll- und Schnittverbotes fallen. Noch besser wäre, genau darüber nachzudenken ob eine Fällung wirklich nötig ist!
Bei den ganzjährig zulässigen schonenden Form- und Pflegeschnitten müssen u. a. nachfolgende Bestimmungen des Artenschutzes dringend eingehalten werden. Es ist generell verboten die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dazu gehört ein Baumfällverbot, wenn Brut- oder Nistplätze geschützter Arten vorhanden sind oder vermutet werden (u. a. bestimmte Vogelarten, Hornissen, manche Wespen und Wildbienen).
Verstöße gegen das Gesetz, wie z. B. Fällungen oder Kappungen von Kronen oder die Beeinträchtigung der Lebensstätten von geschützten Tieren- und/oder Pflanzen, können mit Geldbußen bis 10.000 € geahndet werden.
Im Übrigen dürfen geschützte Tier- und Pflanzenarten nirgendwo beeinträchtigt werden, auch nicht im Wald, auf gärtnerisch genutzten Flächen oder am Wohnhaus. Auch ist es verboten die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Dadurch wird die die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt.